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Preise und Förderung

Photovoltaik und Steuern in Österreich: USt, Einkommensteuer und Elektrizitätsabgabe 2026

Beim Kauf gelten seit 1. April 2025 wieder 20 Prozent Umsatzsteuer, Einspeiseerlöse bleiben bis 12.500 kWh einkommensteuerfrei, und selbst verbrauchter Sonnenstrom ist von der Elektrizitätsabgabe befreit. Alle drei Regeln im Detail, mit Quellen von BMF und Unternehmensserviceportal.

myosolar Editorial Team, RedaktionVeröffentlicht 2. August 2026Aktualisiert 3. August 20267 Min. Lesezeit

Wie wir jede Zahl prüfenZuletzt geprüft 3. August 2026

Steuerformulare, Taschenrechner und Unterlagen auf einem Tisch

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 1. April 2025 gilt beim PV-Kauf wieder der Regelsteuersatz von 20 Prozent; in einer 21.500-Euro-Anlage stecken rund 3.583 Euro Umsatzsteuer.
  • Einspeiseerlöse sind bis 12.500 kWh pro Jahr einkommensteuerfrei, wenn die Anlage höchstens 35 kWp Engpassleistung und 25 kWp Anschlussleistung hat.
  • Die 12.500 kWh wirken als Freibetrag: Bei 14.000 eingespeisten kWh sind laut BMF nur die Einkünfte aus 1.500 kWh steuerpflichtig.
  • Selbst erzeugter und selbst verbrauchter Ökostrom ist ohne Obergrenze von der Elektrizitätsabgabe befreit; das spart bei 3.150 kWh rund 26 bis 47 Euro jährlich.
  • Dank Kleinunternehmerregelung bis 55.000 Euro Jahresumsatz zahlt praktisch kein Privathaushalt Umsatzsteuer auf eingespeisten Strom.

Drei Steuern entscheiden, was von Ihrer Photovoltaikanlage steuerlich übrig bleibt: die Umsatzsteuer beim Kauf, die Einkommensteuer auf Einspeiseerlöse und die Elektrizitätsabgabe auf verbrauchten Strom. Die Kurzfassung für 2026: Beim Kauf zahlen Sie seit 1. April 2025 wieder 20 Prozent Umsatzsteuer, Ihre Einspeiseerlöse bleiben bis 12.500 kWh pro Jahr einkommensteuerfrei, und selbst erzeugter, selbst verbrauchter Sonnenstrom ist von der Elektrizitätsabgabe zur Gänze befreit. Dieser Beitrag erklärt alle drei Regeln mit den Grenzwerten, an denen sie kippen, belegt mit Finanzministerium und Unternehmensserviceportal. Eine Zeitachse am Ende ordnet zusätzlich ein, welche Regel wann galt und warum alte Ratgeber so oft danebenliegen.

Umsatzsteuer beim Kauf: 20 Prozent seit 1. April 2025

Von 1. Jänner 2024 bis 31. März 2025 galt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikmodulen ein Nullsteuersatz, befristet und an Bedingungen geknüpft: höchstens 35 kWp Engpassleistung und Betrieb auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden öffentlicher und gemeinnütziger Träger. So regelt es § 28 Abs. 62 UStG 1994, dokumentiert im Photovoltaikerlass des Finanzministeriums vom 30. Juli 2025. Diese Befristung ist ausgelaufen: Der Nullsteuersatz endete mit 31. März 2025, seit 1. April 2025 gilt wieder der Regelsteuersatz von 20 Prozent.

Was das in Euro bedeutet: Eine 10-kWp-Anlage zum mittleren Marktpreis von 21.500 Euro brutto (Spanne 1.800 bis 2.500 Euro pro kWp laut Salzburg AG, Stand Oktober 2025) enthält rund 3.583 Euro Umsatzsteuer. Genau dieser Betrag fiel bei einem Kauf im Februar 2025 nicht an. Der Steuerknick erklärt, warum Preisbeispiele aus 2024 heute systematisch zu günstig wirken.

Umsatzsteuer auf den verkauften Strom

Wer Strom ins Netz einspeist, wird umsatzsteuerlich zum Unternehmer, bei Volleinspeisung zur Gänze, bei Überschusseinspeisung für den eingespeisten Teil. Praktisch bleibt das für Privathaushalte fast immer folgenlos: Bei Gesamtumsätzen bis 55.000 Euro im Jahr ist die Stromlieferung laut Finanzministerium aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Zusätzlich geht die Steuerschuld bei Lieferung an ein Energieversorgungsunternehmen, das den Strom weiterliefert, per Reverse Charge auf den Abnehmer über.

Die Kehrseite der Kleinunternehmerregelung: Ohne Umsatzsteuerpflicht gibt es auch keinen Vorsteuerabzug auf den Kaufpreis. Ein Verzicht auf die Regelung ist grundsätzlich möglich, macht die Einspeiseerlöse aber steuerpflichtig und lohnt sich für typische Hausanlagen selten; wer diesen Weg erwägt, sollte ihn mit einer Steuerberatung durchrechnen.

Einkommensteuer: bis 12.500 kWh Einspeisung steuerfrei

Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh pro Jahr sind einkommensteuerfrei, wenn die Anlage zwei Leistungsgrenzen einhält: höchstens 35 kWp Engpassleistung und höchstens 25 kWp Anschlussleistung. So steht es auf den Seiten des Finanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen; die Regelung gilt in dieser Form seit der Veranlagung 2023. Mit Einkünften ist der Saldo aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben gemeint, nicht der Bruttoerlös.

Wichtig ist der Charakter als Freibetrag: Wer mehr als 12.500 kWh einspeist, versteuert nur den übersteigenden Teil. Das Finanzministerium rechnet selbst vor: Bei 14.000 eingespeisten kWh sind die Einkünfte aus 1.500 kWh steuerpflichtig. Der Freibetrag steht außerdem nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, auch wenn mehrere Anlagen betrieben werden.

In Euro bleibt selbst dann meist nichts zu zahlen: 14.000 kWh zum Rechenwert von 6,77 Cent (innerhalb der 2026er Marktspanne von rund 5 bis 11 Cent laut stromliste.at) bringen 947,80 Euro Erlös; auf die steuerpflichtigen 1.500 kWh entfallen davon anteilig rund 102 Euro, noch vor Abzug anteiliger Betriebsausgaben. Für Angestellte und Pensionisten greift zusätzlich der Veranlagungsfreibetrag: Gewinne aus Gewerbebetrieb bis insgesamt 730 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei. Erst deutlich größere Anlagen mit hoher Einspeisung erzeugen real eine Steuerlast.

Elektrizitätsabgabe: Eigenverbrauch ist zur Gänze befreit

Auf elektrische Energie hebt Österreich die Elektrizitätsabgabe ein; der Normalsatz beträgt laut Unternehmensserviceportal 1,5 Cent pro kWh, für 2026 gelten übergangsweise reduzierte Sätze von 0,82 Cent, beziehungsweise 0,1 Cent für Haushalte, die die Voraussetzungen des Stromkostenzuschussgesetzes erfüllen. Für Photovoltaikbetreiber zählt aber vor allem die Ausnahme: Aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie ist von der Abgabe befreit, ohne mengenmäßige Obergrenze. Die frühere Deckelung gibt es für erneuerbare Eigenerzeugung nicht; nur für nicht erneuerbare Eigenerzeugung gilt eine Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr.

Auch die Einspeisung selbst löst keine Elektrizitätsabgabe aus: Die Lieferung ins öffentliche Netz an ein Elektrizitätsunternehmen ist laut Finanzministerium nicht steuerbar. Der Wert der Befreiung ist überschaubar, aber real: Ein Haushalt mit 3.150 kWh Eigenverbrauch spart je nach anwendbarem Satz rund 26 Euro (Satz 2026) bis gut 47 Euro (Normalsatz) im Jahr, und zwar jedes Jahr aufs Neue.

Drei typische Fälle im Überblick

Steuerliche Behandlung typischer privater PV-Konstellationen 2026 (Quellen: BMF, USP; Rechenwerte wie im Text belegt)
FallUmsatzsteuerEinkommensteuerElektrizitätsabgabe
7 kWp, rund 5.100 kWh eingespeistKleinunternehmerregelung, keine USt auf den VerkaufBefreit: unter 12.500 kWh, Anlage unter beiden LeistungsgrenzenEigenverbrauch befreit, Einspeisung nicht steuerbar
15 kWp, rund 11.000 kWh eingespeistKleinunternehmerregelung, keine UStBefreit: noch unter 12.500 kWhEigenverbrauch befreit, Einspeisung nicht steuerbar
25 kWp innerhalb der Leistungsgrenzen, 14.000 kWh eingespeistKleinunternehmerregelung, keine UStEinkünfte aus 1.500 kWh steuerpflichtig, häufig unter dem Veranlagungsfreibetrag von 730 EuroEigenverbrauch befreit, Einspeisung nicht steuerbar

Die Tabelle zeigt das Muster: Die Steuerlast privater Anlagen ist 2026 fast immer null, aber nicht, weil keine Regeln gelten, sondern weil Befreiungen und Freibeträge sie abfangen. Wer die Grenzwerte kennt, weiß auch, wann das kippt: bei Anlagen über den Leistungsgrenzen, bei Einspeisemengen weit über dem Freibetrag oder bei mehreren Anlagen desselben Betreibers.

Was Sie konkret tun müssen

  • Unter allen Grenzen: nichts. Weder Umsatzsteuer- noch Einkommensteuererklärung sind allein wegen der Anlage nötig, die Befreiungen wirken automatisch.
  • Über 12.500 kWh Einspeisung: die Einkünfte aus dem übersteigenden Teil in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeben; unter 730 Euro Gesamtgewinn bleibt es für Lohnsteuerpflichtige trotzdem steuerfrei.
  • Abrechnungen aufheben: Die Jahresabrechnung von OeMAG oder Versorger belegt die eingespeisten Kilowattstunden und Erlöse, falls das Finanzamt fragt.
  • Bei Erweiterung neu prüfen: Wer über 35 kWp Engpassleistung oder 25 kWp Anschlussleistung kommt, verliert die Einkommensteuerbefreiung zur Gänze, nicht nur anteilig.
  • Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung oder gewerblicher Dimension: Steuerberatung einbinden, bevor die Anlage bestellt wird.

Zeitachse: welche Regel wann galt

Kaum ein Bereich der Photovoltaik hat sich zuletzt so oft geändert wie das Steuerrecht. Die Zeitachse hilft beim Einordnen alter Artikel, Angebote und Forenbeiträge. Sie zeigt auch, warum undatierte Preis- und Steuertipps im Netz so oft falsch sind: Innerhalb von 15 Monaten galten drei verschiedene Umsatzsteuerregime.

Steuerliche Regeln für private PV-Anlagen in Österreich im Zeitverlauf (Quellen: BMF-Photovoltaikerlass, USP)
ZeitraumRegel
bis 31. Dezember 2023Regelsteuersatz von 20 Prozent Umsatzsteuer auf Kauf und Montage
1. Jänner 2024 bis 31. März 2025Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule bis 35 kWp auf oder nahe Wohngebäuden, befristet nach § 28 Abs. 62 UStG
seit 1. April 2025wieder Regelsteuersatz von 20 Prozent
seit Veranlagung 2023Einkommensteuerbefreiung für Einspeisung bis 12.500 kWh bei höchstens 35 kWp Engpassleistung und 25 kWp Anschlussleistung
Jahr 2026Elektrizitätsabgabe übergangsweise 0,82 Cent, für Haushalte nach Stromkostenzuschussgesetz 0,1 Cent pro kWh; die Eigenverbrauchsbefreiung für Ökostrom gilt unverändert
Zeitachse der österreichischen PV-Steuerregeln: bis 31. Dezember 2023 galten 20 Prozent Umsatzsteuer, von 1. Jänner 2024 bis 31. März 2025 ein Nullsteuersatz für Module bis 35 kWp, seit 1. April 2025 wieder 20 Prozent; dazu die Einkommensteuerbefreiung bis 12.500 kWh Einspeisung und die Elektrizitätsabgabe von 0,82 beziehungsweise 0,1 Cent im Jahr 2026.
Innerhalb von 15 Monaten galten drei verschiedene Umsatzsteuerregime. Deshalb wirken undatierte Preisbeispiele aus 2024 heute systematisch zu günstig.Bildnachweis: Zeitachse myosolar auf Basis des BMF-Photovoltaikerlasses und des Unternehmensserviceportals

Kauf, Betrieb, Erweiterung: die steuerliche Lebenslinie einer Anlage

Über die Lebensdauer einer Anlage stellt sich die Steuerfrage dreimal. Beim Kauf: mit dem Bruttopreis kalkulieren, denn die 20 Prozent Umsatzsteuer sind für Privathaushalte endgültig, ein Vorsteuerabzug scheidet in der Kleinunternehmerregelung aus. Im Betrieb: Unterhalb der Grenzen fällt keine laufende Steuer an, nur die Jahresabrechnung des Stromabnehmers gehört in den Ordner. Bei der Erweiterung wird es heikel: Ein zusätzliches Modulfeld oder eine zweite Anlage kann die 35-kWp-Grenze, die 25-kWp-Anschlussgrenze oder in Summe den 12.500-kWh-Freibetrag reißen, der pro Person nur einmal zusteht. Wer erweitert, sollte die drei Zahlen deshalb vor der Bestellung prüfen, nicht nach der Inbetriebnahme. So bleibt die Anlage das, was sie steuerlich sein soll: ein Selbstläufer, der einmal richtig eingeordnet wurde und dann keine Aufmerksamkeit mehr braucht.

Warum sich das Merken der drei Daten lohnt

Steuerregeln für Photovoltaik ändern sich in Österreich schneller, als Ratgebertexte altern: Der Nullsteuersatz kam mit Jänner 2024, fiel mit 31. März 2025 und war ursprünglich länger geplant; die Elektrizitätsabgabensätze wechseln übergangsweise von Jahr zu Jahr. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf undatierte Artikel, auch nicht auf diesen: Prüfen Sie die drei Kernaussagen im Zweifel direkt beim Finanzministerium und im Unternehmensserviceportal nach, die Quellen stehen unten. Für die Kaufentscheidung selbst zählt ohnehin nur eine Zahl mit Steuerwirkung: der Bruttopreis Ihres Angebots. Vergleichen Sie dafür Angebote von Betrieben aus Ihrer Region, immer inklusive der 20 Prozent Umsatzsteuer.

Häufige Fragen

Wie viel Umsatzsteuer zahle ich 2026 beim Kauf einer PV-Anlage?
Den Regelsteuersatz von 20 Prozent, denn der Nullsteuersatz ist laut Photovoltaikerlass des Finanzministeriums mit 31. März 2025 ausgelaufen. Bei einer 10-kWp-Anlage zum mittleren Marktpreis von 21.500 Euro brutto sind das rund 3.583 Euro. Der Steuersatz gilt für Lieferung und Montage gleichermaßen.
Muss ich meine Einspeiseerlöse versteuern?
Bis 12.500 eingespeiste kWh pro Jahr nicht, sofern Ihre Anlage höchstens 35 kWp Engpassleistung und 25 kWp Anschlussleistung hat; das regelt die Einkommensteuerbefreiung, die das Finanzministerium auf seinen PV-Seiten erläutert. Typische Hausanlagen mit 7 bis 15 kWp bleiben damit komplett steuerfrei. Erst darüber beginnt eine anteilige Steuerpflicht.
Was passiert, wenn ich mehr als 12.500 kWh einspeise?
Dann sind nur die Einkünfte aus dem übersteigenden Teil steuerpflichtig, die Befreiung wirkt als Freibetrag. Das BMF-Beispiel: Bei 14.000 kWh Einspeisung sind die Einkünfte aus 1.500 kWh zu versteuern. Für Lohnsteuerpflichtige bleibt es dank des Veranlagungsfreibetrags von 730 Euro Gesamtgewinn pro Jahr trotzdem oft bei null.
Gilt die 12.500-kWh-Grenze pro Anlage oder pro Person?
Pro Person: Der Freibetrag steht laut Finanzministerium nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, auch wenn mehrere Anlagen betrieben werden. Wer etwa an zwei Standorten einspeist, addiert die Mengen. Bei Ehepaaren kann eine gemeinsame Betreiberstruktur steuerlich einen Unterschied machen; das gehört in eine individuelle Beratung.
Zahle ich Elektrizitätsabgabe auf selbst verbrauchten Solarstrom?
Nein. Aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie ist laut Unternehmensserviceportal ohne mengenmäßige Obergrenze von der Elektrizitätsabgabe befreit. Auch die Einspeisung ins Netz ist nicht steuerbar. Die Befreiung wirkt automatisch, ein Antrag ist nicht nötig.
Kann ich mir die Umsatzsteuer vom Kaufpreis zurückholen?
Als Kleinunternehmer nicht, denn ohne Umsatzsteuerpflicht auf die Erlöse gibt es keinen Vorsteuerabzug. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich möglich, macht aber die Stromverkäufe steuerpflichtig und bindet für Jahre. Für typische Hausanlagen rechnet sich das selten; lassen Sie es im Zweifel von einer Steuerberatung prüfen.
Gilt in Österreich noch ein Nullsteuersatz wie in Deutschland?
Nein. Der österreichische Nullsteuersatz galt befristet von 1. Jänner 2024 bis 31. März 2025 für Anlagen bis 35 kWp auf Wohngebäuden und ist ausgelaufen. Deutschland hat eine eigene, weiterhin geltende Regelung, die mit der österreichischen Rechtslage nichts zu tun hat. Für Käufe in Österreich gelten 20 Prozent.

Quellen

  1. BMF: Steuerliche Aspekte bei Photovoltaikanlagen, Überschusseinspeisungbmf.gv.at
  2. BMF: Steuerliche Aspekte bei Photovoltaikanlagen, Volleinspeisungbmf.gv.at
  3. BMF: Photovoltaikerlass, GZ 2025-0.461.257 vom 30. Juli 2025findok.bmf.gv.at
  4. Unternehmensserviceportal: Elektrizitätsabgabe (Sätze und Befreiungen)usp.gv.at
  5. oesterreich.gv.at: Photovoltaik-Förderaktionen (Hinweis zum Ende des Nullsteuersatzes)oesterreich.gv.at
  6. WKO: Streichung der USt-Befreiung auf PV-Anlagenwko.at
  7. Salzburg AG: PV-Kostenrechner (Marktpreise)salzburg-ag.at
  8. stromliste.at: Einspeisetarife für PV-Anlagen 2026stromliste.at

Wir sagen Ihnen, wenn sich die Regeln ändern

Eine E-Mail, wenn sich Tarif, Förderung oder Steuerregel in Ihrem Land ändern. Sonst nichts.

Frankreich hat die Einspeisevergütung am 5. Juni 2026 gesenkt, Deutschland senkt am 1. Februar 2027 um 1 Prozent, die Schweiz stellt am 1. Januar 2027 auf stündliche Preise um. Sie hätten es gewusst.

Verfasst von

myosolar Editorial Team

Redaktion

Die myosolar Redaktion recherchiert und aktualisiert jeden Artikel mit belegten Quellen.

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